Geltungsbereich und Geltungszeitraum
1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Mietweise Überlassung der Räumlichkeiten und Freiflächen der Eventlocation , zur Durchführung von Hochzeiten und Veranstaltungen wie Tagungen, Kongresse, Banketten etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der ZWO EVENTS.
1.2. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume und Freiflächen, sowie die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ZWO EVENTS.
1.3. Nutzung der Freifläche für Fotoaufnahmen und natürlich auch für Spaziergänge sind für das Brautpaar und Gäste inbegriffen. Aufbau von Zelten, jegliche Art von Sitzgelegenheiten, Stehtisch, Verzehr von Speisen und Getränken, Hüpfburgen etc. ist vorab mit ZWO EVENTS zu besprechen, da hier Kosten für die Nutzung der Freiflächen fällig werden.
1.4. Räumlichkeiten im Obergeschoss, sind nicht im Mietpreis enthalten. Bei Nutzung Absprache mit ZWO EVENTS, da hier zusätzliche Nutzungskosten fällig werden, siehe Kosten bei Buchung der Räumlichkeiten.
1.5. Bei Buchung der Eventlocation stehen dem MIETER die gebuchten Räumlichkeiten von 12:00 Uhr des Tages der Veranstaltung bis 02:00 Uhr des darauffolgenden Tages zur Verfügung. Eine zeitliche Verlängerung ist nicht möglich. Bei Nichteinhaltung berechnet die ZWO EVENTS dem MIETER eine zusätzliche Mietzahlung in Höhe von 2.900,00 € (netto) pro weiterer angefangener Stunde.
Vertragsabschluß, -partner, -haftung
2.1. Der Vertrag kommt durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung der ZWO EVENTS an den Veranstalter/MIETER zustande; diese sind die Vertragspartner.
2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selber oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler, Organisator oder Dienstleister eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der MIETER/Veranstalter versichert und garantiert über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen.
2.3. Die ZWO EVENTS haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit der ZWO EVENTS zurückzuführen sind.
2.4. Die ZWO EVENTS haftet für zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZWO EVENTS beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der ZWO EVENTS beruhen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der MIETER ist verpflichtet, das Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, der ZWO EVENTS rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.5 Der MIETER ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom MIETER selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung. Der MIETER bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der MIETER für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.
2.6. Die Fluchtwege müssen während der Veranstaltungszeit zugänglich bleiben. Der Weg dorthin darf nicht versperrt werden.
2.7. Der Mieter haftet für beauftragte Dritt-Dienstleister bei Schäden z.B. durch Missachtung folgender Regeln:
– Anlieferungen für den Stadl nur über den Cateringbereich im Hof
– Anlieferung Obergeschoss nur über Metalltreppe im Cateringbereich
– Anlieferung Terrasse nur über den Gästeparkplatz: Abladen vor dem gepflasterten Bereich am Haupteingang
– Anlieferung „Freie Trauung“ Gartenbereich über den Gästeparkplatz: Rasen darf nicht befahren werden
– Auffahrt Cateringbereich aufs graue Pflaster „um die Ecke“ bis zum Catering Eingang nicht möglich, LKW auf Höhe wegen Dachstütztbalken achten und Anfahrt nur bis zur Regenrinne möglich, da kurz dahinter der Gastank im Boden verbaut ist, deshalb muss im vorderen Bereich geladen werden.
– Pflaster Eingangsbereich kann nicht zum Be- oder Entladen befahren werden.
– Schutz durch Matten der Bodenleiste Catering Türe.
– Der gesamte Rasenbereich darf nicht befahren werden.
– Dienstleister wie Bands, DJ etc. müssen nach dem Ladevorgang Sprinter, PKW’s etc. auf dem Gästeparkplatz abstellen.
– Während der Veranstaltungen keine Zufahrt in den Hofbereich
– Weisse Pendeltüren vom Cateringbereich in den Saal sollten nur in den Saal gekeilt werden
– Anlieferung Dienstleister am Tag der Veranstaltung ab 08:00 Uhr.
– Abholung Dienstleister nach Veranstaltung oder bis spätestens 11:00 Uhr am Folgetag
– Ladevorgang oder Aufräumarbeiten Parkplatz / Terrasse / Gartenanlage bis 24:00 Uhr möglich (Lärmschutz).
2.8. Der Mieter verpflichtet sich bei Nutzung Saal / Terrasse / Eingangsbereich / Obergeschoss zur Einhaltung folgender Regeln
– Brandschutztüren dürfen während der Veranstaltung nicht gekeilt werden.
– Glastore zur Hof-Innenseite bleiben geschlossen (werden nur zum Lüften geöffnet, anschließend wieder verschlossen).
– Es darf nichts an die Wände genagelt, geschraubt oder mit „Panzertape“ befestigt werden.
– Es darf nicht in die Holzdecken genagelt oder geschraubt werden und keine Deko über die Holzlattenverkleidung gehängt werden (Brandschutz).
– Auf dem gesamten Gelände ist offenes Feuer, Feuerwerk, Wunderkerzen, Sternwerfer, Konfetti oder Ähnliches nicht erlaubt. Bei Nichteinhaltung werden Reinigungskosten per mit 75,-€ / Stunde netto in Rechnung gestellt.
– Im Eingangsbereich sollten sich ab 22:00 Uhr wegen Lärmschutz keine Gäste mehr aufhalten
– Berghütte Nutzung nur kostenlos für den Zeitraum 1,5 Std. der Freien Trauung, falls diese im Freigelände nicht stattfinden kann.
2.9. Der Mieter verpflichtet sich bei Nutzung der Ankleideräume im OG zur Einhaltung folgender Regeln
Leistungen, Preise, Zahlung
3.1. Die ZWO EVENTS ist verpflichtet, die vom MIETER georderten und seitens der ZWO EVENTS zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der MIETER ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise, der ZWO EVENTS, ohne Abzüge zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der ZWO EVENTS an Dritte.
3.3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 12 Monate und erhöht sich der von der ZWO EVENTS allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
3.4. Der MIETER übernimmt eine Zahlungsgarantie für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen. Bei Vertragsschluss wird vom MIETER eine Vorauszahlung in Höhe von 100% auf die Raummiete und 50% auf das Catering fällig.
3.5. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
3.6. Des Weiteren ist die Grundreinigung vom MIETER zu begleichen. Die Grundreinigung umfasst das Wegbringen von Müll und leeren Flaschen, die Reinigung aller Böden und Oberflächen sowie der WC-Räume. Die Eventlocation ist vom MIETER so zu verlassen, dass diese innerhalb von 2 Stunden gereinigt werden kann. Mehraufwand aufgrund stärkerer Verschmutzung werden mit einem Stundensatz von 39,00€ zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
3.7 Zahlungsziel ist 7 Tage nach Rechnungsstellung
3.8 Die Bezahlung der Rechnung hat durch Überweisung zu erfolgen. Bankverbindung siehe Rechnung.
3.9 In Ausnahmefällen ist die Bezahlung per Kredit- oder EC-Karte möglich allerdings nur wenn dies vorab mit dem Sales-Team so vereinbart wurde. Diese Art der Bezahlung ist nur vor Ort auf dem Event oder persönlich im Büro möglich. Bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte wird eine Kartengebühr i.H.v. 3% fällig welche der Rechnungssumme auf der Rechnung hinzugefügt wird.
Rücktritt MIETER (Stornierung)
4.1 Rücktritt / Kündigung des Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
4.2. Stornierung der Eventlocation: bis 9 Monate vor Veranstaltung können 50 % der vereinbarten Miete, ab 9 Monaten vor der Veranstaltung sind 100% der vereinbarten Miete fällig. In Fällen höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen, die das zur Verfügung stellen der Räume durch ZWO EVENTS unmöglich machen, entbinden ZWO EVENTS von den Verpflichtungen dieser Vereinbarung, ohne dass hierdurch Ansprüche des MIETERs an den ZWO EVENTS entstehen.
4.3 Stornierung Catering:
– 5 Monate vor Veranstaltungsbeginn 65 % der Vertragssumme
– 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 85 % der Vertragssumme
– 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 100 % der Vertragssumme
4.4. Eine Veränderung der Teilnehmerzahl muss ZWO EVENTS spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Eventlocation, die in Textform erfolgen soll. Bei Reduzierung der Anzahl können die Preise für das Catering entsprechend angepasst werden.
4.5 Falls aufgrund eines Regierungsentscheides (z.B. Covid19) die Veranstaltung nicht durchgeführt werden darf, steht dem MIETER eine kostenlose Verlegung der Veranstaltung an einen Termin innerhalb der kommenden 24 Monate zu. Falls gefeiert werden darf steht dem MIETER die Eventlocation zur Verfügung. Der MIETER ist in der Verantwortung der Umsetzung und Einhaltung der Regelungen, für die Veranstaltung, die durch Regierungsentscheid vorgegeben sind.
Rücktritt der ZWO EVENTS bei Veranstaltungen
5.1. Die ZWO EVENTS ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Sachlich gerechtfertigte Gründe sind u.a. folgende:
– höhere Gewalt oder andere seitens der ZWO EVENTS nicht zu vertretene Umstände, welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen, welche unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. zu Angaben des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, gestellt wurden.
– die ZWO EVENTS begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gastronomischen Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Eventlocation oder weiterten Räumlichkeiten der Eventlocation zuzurechnen ist.
– ein Verstoß gegen §1 Absatz2 der Geschäftsbedingungen vorliegt.
– Wenn der Veranstalter/MIETER nicht auf die vertraglich vereinbarten Dienstleister zurückgreift.
– Wenn der fällige Restbetrag spätestens 7 Tage vor Veranstaltung nicht geleistet wurde (siehe Vertrag Punkt 17)
5.2. Die ZWO EVENTS hat den Veranstalter/Besteller unverzüglich von der Ausübung des Rücktrittrechts in Kenntnis gesetzt.
5.3. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die ZWO EVENTS, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten der ZWO EVENTS.
Speisen / Getränke / Equipment / Deko / Blumen
6.1. Der MIETER darf keine Speisen und Getränke zur Veranstaltungen mitbringen. Speisen und Getränke sind ausschließlich über den Caterer (LEKKEREI GmbH) zu beziehen.
6.2 Dekoration von Blumen und Tischdeko muss über den Floristen (Blumenfenster Dachau) erfolgen, es ist nicht möglich Blumen, Blumenschmuck oder Tischdeko selbst einzubringen. Freie Trauungen werden ausschließlich durch den Floristen geschmückt und aufgebaut.
6.3. Mobiliar wie Tische, Stühle, Lounge Möbel, Schirme, Zelte, Tischdecken, Geschirr, Besteck, Gläser, Traubogen etc. sind ausschließlich über unseren Catering-Partner (LEKKEREI GmbH) zu beziehen.
6.4. Beauftragung von weiteren externen Dienstleistern ist nur nach Absprache mit ZWO EVENTS und schriftlicher Vereinbarung möglich (Externe Dienstleister Haftung siehe § 2.7). ZWO EVENTS steht es zu das Portfolio an Dienstleistern jederzeit zu ändern, zu reduzieren oder zu erweitern, falls Dienstleister bereits vom MIETER schriftlich gebucht wurden, stehen diese Dienstleister natürlich zur Verfügung.
6.5. Alle eigenen oder von Drittanbietern eingebrachten Gegenstände etc. müssen mit Filz oder Ähnlichen ausgestattet sein, um Beschädigungen am Boden/Pflaster zu vermeiden.
Anlieferung und Abholung / auch von Drittanbietern
7.1. Anlieferung und Aufbau von Drittanbietern am Tag der Veranstaltung ab 08:00 Uhr möglich.
7.2. Alle persönlichen Wertgegenstände/Geschenke etc. müssen am Ende der Veranstaltung vom Mieter mitgenommen werden. Das Equipment des Mieters muss bis spätestens 11:00 Uhr des folgenden Tages abgeholt sein.
7.3. Abholung Fahrzeuge Gäste bis spätestens 11:00 Uhr des folgenden Tages möglich. Sollte bei Nichteinhaltung ein Mehraufwand entstehen, wird dieser nach entstehenden Aufwand berechnet.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1. Soweit die ZWO EVENTS für den Veranstalter/MIETER auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtung von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für die Rechnung des Veranstalters/MIETER. Der Veranstalter/Besteller haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Zudem stellt der Veranstalter/Besteller die ZWO EVENTS von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Nutzung technischer Einrichtungen der ZWO EVENTS (wie Scheinwerfer, Lichtanlagen, Beleuchtung) erfolgt auf eigene Gefahr.
8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters/MIETERs unter Nutzung des Stromnetzes der Eventlocation und weiteren Räumlichkeiten der Eventlocation bedarf dessen schriftlichen Zustimmung und erfolgt auf eigene Gefahr.
Haftung des Veranstalters/Gastes für Schäden, starke Verschmutzung und Ruhestörung
9.1. Der Veranstalter/MIETER haftet für alle Schäden an, sowie im und um das Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, Dienstleister,sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursachen. Dem Veranstalter/MIETER obliegt die Beweiserbringung, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
9.2. Im Außenbereich haften Eltern für ihre Kinder. Der Veranstalter/MIETER wurde über die Gefahren der Gewässer (Kalterbach + Weiher) innerhalb der Freiflächen informiert. Nutzung der Schaukel, Steganlage und Boot im Außenbereich erfolgt auf eigene Gefahr. Die ZWO EVENTS übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle im Bereich des ausgewiesenen Gäste-Parkplatzes, der An- und Abfahrtszone, sowie im Bereich des gesamten Hofraumes und Außenbereiches.
9.3. Bei Beschädigungen an Einrichtungen und Inventar der Eventlocation oder Räumlichkeiten der Eventlocation durch Fahrlässigkeit des Gastes, ist es die ZWO EVENTS vorbehalten, in angemessener Weise Schadensersatz zu fordern, ebenso bei Ruhestörungen. Musikalische Darbietungen sind im Freien daher ausschließlich bis 22.00 Uhr und nur unplugged möglich. Ab 24.00 Uhr müssen die beiden Haupteingangstüren und bei Bedarf Türen und Fenster der Eventlocation oder weiteren Räumlichkeiten in der Eventlocation aus Lärmschutzgründen geschlossen gehalten werden, um einer Lärmbelästigung vorzubeugen.
9.4. In den gesamten Räumlichkeiten der Eventlocation herrscht Rauchverbot, bitte auf die ausgewiesenen Raucherplätze achten. Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, seine Gäste und Dienstleister über diese Gegebenheiten zu informieren und haftet für Schäden, die durch seine Gäste und Dienstleister verursacht werden. Sollte bei Nichteinhaltung für ZWO EVENTS ein Mehraufwand entstehen, wird dieser nach entstehenden Aufwand berechnet.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
10.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Eventlocation und weiteren Räumlichkeiten in der Eventlocation . Die ZWO EVENTS übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der ZWO EVENTS und ihren Mitarbeitern.
10.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die ZWO EVENTS ist dazu berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen sowie Dekorationsmaterial ist ausschließlich nach vorheriger Zustimmung der ZWO EVENTS möglich.
Exklusive Dienstleister
11.1. Mobiliar wie Tische, Stühle, Lounge Möbel, Schirme, Zelte, Tischdecken, Geschirr, Besteck, Gläser, Traubogen etc. sind, ebenso wie Speisen und Getränke ausschließlich über unseren Catering-Partner (LEKKEREI GmbH) zu beziehen. Deko/Floristik sind ausschließlich über den Floristin Partner (Blumenfenster Dachau) zu beauftragen. Beauftragung von weiteren externen Dienstleistern ist nur nach Absprache mit dem ZWO EVENTS und schriftlicher Vereinbarung möglich (Externe Dienstleister Haftung siehe § XX). ZWO EVENTS steht es zu das Portfolio an Dienstleistern jederzeit zu ändern, zu reduzieren oder zu erweitern, falls bereits Dienstleister vom MIETER/Veranstalter schriftlich gebucht wurden, stehen diese Dienstleister natürlich zur Verfügung.
Zugang von ZWO EVENTS zur Veranstaltung
12.1 Mitarbeiter der ZWO EVENTS und Beauftragte des ZWO EVENTS sind jederzeit berechtigt, die Eventlocation zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen
13.1 Der MIETER hat ZWO EVENTS vorab, spätestens bei Raumübergabe schriftlich 1 volljährigen Stellvertreter zu benennen, der während der Nutzung der Eventlocation zusätzlich anwesend und für ZWO EVENTS jederzeit erreichbar sein muss.
13.2 Der MIETER verpflichtet sich bei Veranstaltungen für eine angemessene Zahl an nicht alkoholisierten und geeigneten Ordnungskräften zu sorgen, die auch in der Lage sind, die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden sowie Beschäftigten und sonstigen Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung zu gewährleisten.
Gema & Lautstärke
14.1 Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) unterliegen sind durch den Veranstalter selbst bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden. Sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Gebühren oder Beiträge gehen zu Lasten des Veranstalters. ZWO EVENTS haftet in keinem Fall für etwaige Nachforderungen, Zuschläge oder Gebühren.
14.2. Der Mieter verpflichtet sich, dass die Veranstaltung, insbesondere die Lautstärke u.ä. zu keiner Beanstandung Anlass gibt. Gegebenenfalls muss die Lautstärke verringert werden. Ab 24:00 Uhr sind Fenster und Türen zu schließen sowie die Lautstärke der Musik zu verringern, um Lärmbelästigungen zu vermeiden.
Schlussbestimmungen
16.1. Ein Vertrag ist rechtsverbindlich, wenn der Vertragspartner bis zum im Vertrag festgelegten Datum den Vertrag und die AGB unterschrieben an die ZWO EVENTS zurückgesandt hat. Sollte der vom Besteller unterzeichnete Vertrag, sowie die AGB der ZWO EVENTS bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, ist der Vertrag unwirksam.
16.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der ZWO EVENTS. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der ZWO EVENTS.
16.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
16.6. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der ZWO EVENTS, München.